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Zertifizierungssysteme nutzen der Entwicklung von Biokraftstoffen

19.03.07

DBV-Pressedienst
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6. März 2007

Zertifizierungssysteme nutzen der Entwicklung von Biokraftstoffen
DBV-Präsidium für international abgesicherte Verpflichtungen
(DBV) Das Präsidium des Deutschen Bauernverbandes (DBV) begrüßte die Initiative der Bundesregierung, im Rahmen ihrer Ratspräsidentschaft ein einheitliches und möglichst WTO konformes Zertifizierungssystem für Biokraftstoffe zu schaffen. Die Biokraftstoffproduktion sei mittlerweile eine globale Entwicklung, so dass die Förderung von Biokraftstoffen aber auch die Biomassenutzung ausschließlich auf Basis einer nachhaltig ausgerichteten landwirtschaftlichen Erzeugung voran zu bringen sei. Nur dann werde öffentliche Akzeptanz erreicht, betonte das DBV-Präsidium. Ein international anerkanntes Zertifizierungssystem müsse die erforderlichen Ansprüche an Transparenz und Rückverfolgbarkeit erfüllen. Gleichzeitig sollten zusätzliche bürokratische und kostenträchtige Belastungen für die Rohstoffproduzenten sowie Handel und Verarbeitung vermieden werden, stellte der DBV fest. Die Zertifizierungssysteme müssten international gegenseitig anerkannt werden. Die Anforderungen an einer im Fachrecht geregelten Biomasseproduktion seien offen zu legen, die gegenseitige Anerkennung sei Voraussetzung für den Marktzugang. Nach Ansicht des DBV können Rohstoffe nur dann als zertifiziert gelten, wenn bestimmte Anforderungskriterien an die Rohstoffproduktion, wie diese zum Beispiel auf EU-Ebene im Rahmen der Cross-Compliance-Anforderungen geregelt sind, Anwendung finden. Mit der Schaffung großräumiger Herkunftsgebiete wie beispielsweise der Europäischen
Union werde die für die Rohstoffproduktion und -vermarktung erforderliche Flexibilität und Vereinfachung geschaffen, erklärte das DBV-Präsidium weiter. Handel bzw. nachfolgende Verarbeitungsstufen dokumentierten die Herkünfte zur Sicherung der Rückverfolgbarkeit.
Die an diesem System teilnehmenden Länder oder Ländergruppen müssen nach Aussage des DBV einer Berichterstattungspflicht gegenüber einem einzurichtenden Kontrollorgan unterliegen.
Die Schaffung eines für diesen Zweck eigenständigen Kontrollorgans trage dazu bei, dass mögliche Konflikte auch durch Sanktionen gelöst werden können.


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