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Steuersätze für Rapsöl..

17.03.07

Raffiniertes Rapsöl unterliegt dem ermäßigten MwSt-Satz von 7%
Vergälltes Rapsöl MwSt-Satz: 16/19%
In der Vergangenheit stellte sich vermehrt die Frage, ob Rapsöl dem ermäßigten oder dem Regelsteuersatz im Umsatzsteuerrecht unterliegt. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) teilte mit Schreiben vom 5. August 2004 (IV B7-S 7220-46/04) mit, welche Gegenstände unter den ermäßigten Steuersatz von 7% gem. § 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG fallen.

Unter Randzeichen 94/95 stellt das BMF klar, das genießbare tierische und pflanzliche Fette und Öle auch verarbeitet unter den ermäßigten Mehrwertsteuersatz fallen. Konkret wird hierzu auch raffiniertes Rapsöl gezählt, auch wenn es als Kraftstoff verwendet wird, wie unter Randzeichen 95 Nr. 4 Abs. 3 ausgeführt wird. Ausdrücklich weißt das BMF jedoch darauf hin, dass eine Mischung aus Rapsöl und Dieselkraftstoff dem Regelsteuersatz unterfällt.

Gemäß dem BMF-Schreiben ist somit die Verwendung von raffiniertem Rapsöl als Kraftstoff dem ermäßigtem Mehrwertsteuersatz zuzuordnen. Für den Fall, dass Rapsöl-Kraftstoff / Dieselkraftstoffgemische entweder innerhalb eines Steuerlagers oder auch im freien Verkehr hergestellt werden, ist der Regelsteuersatz in Rechnung zu stellen. In etwaigen Auseinandersetzungen mit den Hauptzollämtern sollte auf die entsprechende Formulierung des BMF-Schreibens verwiesen werden.

Ergänzend ist als Ergebnis einer Rückfrage im Steuerreferat des BMELV darauf hinzuweisen, dass mit der Einhaltung der Vorschrift zur Vergällung von Rapsöl als Voraussetzung für den Erhalt der Flächenprämie bei Anbau von Raps auf Stilllegungsflächen aus diesem Raps naturgemäß kein genusstaugliches Rapsöl hergestellt werden kann und folglich dieses Produkt dem Regelsteuersatz von derzeit 16% und zukünftig 19% unterliegt. Im Warengeschäft ist ggf. darauf zu achten, dass im Falle der Verarbeitung von Raps von Nichtstilllegungsflächen bzw. Raps von Stilllegungsflächen in einem Betrieb eine Vermischung mit vergälltem Rapsöl vermieden wird. Maßgebend für den ermäßigten Steuersatz ist die Produkteigenschaft Genusstauglichkeit.


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