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24.06.06
Allgemeine PrüfpflichtVerordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) § 18 VAwSF(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19i Satz 3 Nrn. 1, 2 und 3 WHG durch Sachverständige überprüfen zu lassen:1. Anlagen mit unterirdischen Lagerbehältern.2. Anlagen mit oberirdischen Lagerbehältern mit einem Gesamtrauminhalt über 10.000 Liter,3. unterirdische Rohrleitungen, auch wenn sie nicht Teile einer prüfpflichtigen Anlage sind, [...]Prüfpflicht im ÜberschwemmungsgebietÜber die normale Prüfpflicht (für alle unterirdischen Anlagen und für oberirdische Anlagen über 10.000 Liter) hinaus müssen in Überschwemmungsgebieten alle im Gebäude oder im Freien aufgestellten Tankanlagen mit Behältern von mehr als 1.000 bis 10.000 Liter Heizöl von einem Sachverständigen geprüft werden. In der Anordnung oder Allgemeinverfügung wird für bestehende Anlagen auch der Termin genannt, bis zu dem die Prüfung durchzuführen ist. Die Anordnung erhält jeder Betreiber persönlich, die Allgemeinverfügung wird z.B. im Amtsblatt veröffentlicht. Der vom Sachverständigen erstellte Prüfbericht wird der Kreisverwaltungsbehörde bzw. dem Landratsamt vorgelegt.Im Regelfall ist bei der Prüfung von einem vollständigen Überstau der Anlage auszugehen. Im Einzelfall kann davon abweichend auch der tatsächlich zu erwartende Wasserstand für das jeweilige Grundstück ermittelt werden. Öltanks müssen gewartet werdenEin Hauseigentümer macht sich strafbar, wenn Öl aus einer schadhaften Heizungsanlage in das Grundwasser eindringt. Das Oberlandesgericht Celle nahm in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: 3 Ss 149/94) dazu Stellung, welche Vorsorge der Hauseigentümer treffen muß.Er ist hiernach verpflichtet, die Öltanks und Auffangwanne, die älter als fünfzehn Jahre sind, von einem Fachmann untersuchen und in den erforderlichen Abständen warten zu lassen.Außerdem müssen Öltanks aus Metall in Zeitabständen von fünf bis sieben Jahren gereinigt werden, um ein Durchrosten zu verhindern. Das teilt die Bausparkasse Wüstenrot ergänzend mit.In dem entschiedenen Fall konnte sich der Eigentümer nicht darauf berufen, daß er den Schaden nicht vorhersehen konnte. Vielmehr verwies das Gericht auf das geschärfte allgemeine Umweltbewußtsein.
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