Wir haben nur Heizöl im Kopf

BBK- Stellungsnahme zum Energiesteuergesetz

03.08.06

Stellungnahme des BBK zur Änderung des Energiesteuergesetztes im Zusammenhang mit der Einführung des Biokrafstoffquotengesetzes zum 1.1.2007

Nachdem das Energiesteuergesetz zum 1. August 2006 mit der Einbindung der Regelung zur Besteuerung von Biokraftstoffen in Kraft tritt, wird nun bereits an der Überarbeitung dieses Gesetzes im Rahmen der Einführung des Biokraftstoffquotengesetzes gearbeitet.

Wie wir schon immer betont haben, ist die volle Besteuerung von Biokraftstoffen in der Beimischung zu fossilen Kraftstoffen innerhalb der gesetzlich festgelegten Quote nur deshalb akzeptabel, da durch einen Beimischungszwang die Nutzung von Biokraftstoffen zusätzlich gefördert wird. Die vom Bundesfinanzministerium zitierte Absatzsicherung von Biokraftstoffen für die mittelständisch geprägte deutsche Biokraftstoffindustrie ist jedoch im Zuge der Umsetzung des Beimischungszwanges sehr genau von der Bundesregierung zu beobachten. Durch die bestehenden Abnahmestrukturen in der Beimischungsindustrie, die nahezu vollkommen in der Hand der Mineralölindustrie liegen, besteht die ernsthafte Gefahr der Abkehr von der derzeitig vorhandenen 2-Wege-Strategie und somit der Gefährdung der Existenz der mittelständischen Biokraftstoffwirtschaft und großer Teile der Transportwirtschaft. Der Beimischungszwang allein wird auf keinen Fall den Erhalt der mittelständischen Biokraftstoffwirtschaft einschl. des nachgelagerten Transportgewerbes, das ausschließlich auf Reinbiokraftstoffe ausgerichtet ist, sichern.

Die diskutierten Quoten in der Bemischung sind wie folgt angedacht:

Biodiesel zu Diesel: ab 1.1.2007: 4,4%

Bioethanol zu Ottokraftstoff: ab 1.1.2007: 2,0 %
ab 1.1.2010: 3,0 %

Zusätzlich wird es eine Gesamtquote geben, die je nach Verfügbarkeit von allen Biokraftstoffen sowohl in der Beimischung als auch in der Reinbiokraftstoffnutzung dargestellt wird. Die Quoten können privatvertraglich übertragen werden. Hierbei ist unbedingt darauf zu achten, dass die Abwicklung und Kontrolle keinen Ausschluss vor allem kleinerer, aber auch mittelständischer Betriebe zur Folge hat. Bei der Erfüllung der Quote ist darauf zu achten, dass bei allen Biokraftstoffen das energetische, nicht das voluminöse Äquivalent (gemäß Definition im Mineralölsteuergesetz § 2a) als Grundlage dient, um die EU-Richtlinie 2003/30/EG zu erfüllen. Im Rahmen der Festlegung der Beimischung durch das Biokraftstoffquotengesetz sind gleichzeitig Anpassungen des soeben erst verabschiedeten Energiesteuergesetzes geplant, die im Folgenden kommentiert werden sollen.


Definition von Biokraftstoff: Biodiesel (§ 50, Abs. 4, Satz 3)

Im Gegensatz zum aktuellen Gesetzestext ist im Änderungsentwurf die Qualität des zu verwendenden Biodiesels auf die Eigenschaften der Biodieselnorm DIN EN 14214 beschränkt. Das ist nicht akzeptabel und muss wieder entsprechend der bestehenden Formulierung im aktuellen Gesetzestext geändert werden.


Begründung:

Die DIN EN 14214 ist eindeutig auf Rapsöl als Ausgangsprodukt für Biodiesel abgestimmt. Altfette aus der Sekundärrohstoffwirtschaft sowie Sonnenblumen- und Sojaöl (auch aus anderen EU-Ländern) werden steuerlich nicht mehr förderfähig. Es findet eine eindeutige Diskriminierung von Ölen, die kein Rapsöl sind, und den damit verbundenen Technologien am Markt statt. Das widerspricht auch den Richtlinien der EU, die die Einbeziehung aller nutzbaren Ressourcen beinhalten.


Definition von Biokraftstoff: Pflanzenöl (§ 50, Abs. 4, Satz 5)

Ebenfalls im Gegensatz zum aktuellen Gesetzestext soll die Verwendung des Pflanzenöls auf den Entwurf der DIN EN 15376 (Stand: Mai 2006) beschränkt werden. Die Norm ist schwerpunktmäßig auf Rapsöl beschränkt, da die DIN-Vornorm vorrangig auf den Eigenschaften von Raps basiert. Daher kann die Norm aufgrund der Pflanzencharaktere von anderen Pflanzenölen schwer erfüllt werden. Sowohl Pflanzenölproduzenten (Sojaöl, Sonnenblumenöl, Altfette etc.) als auch Motorenbauer (Lastkraftwagen, BHKW’S, etc.) haben sich bereits auf notwendige Qualitätsstandards geeinigt, die den sicheren und verbraucherfreundlichen Gebrauch dieser Pflanzenöle gewährleisten. Dadurch hat sich bereits ein funktionierender Markt entwickelt, der mehr als 50.000 Arbeitsplätze bindet. Ganze Regionalflotten von Lastkraftwagen und Bussen werden bereits seit Jahren mit Kraftstoff abweichend von der DIN gemäß Abgasnorm betrieben. Die DIN darf kein wirtschaftliches Hemmnis darstellen, wenn der Markt dadurch geschädigt wird.

Neben der Existenzbedrohung durch den plötzlichen Wegfall der wirtschaftlichen Grundlage von z. B. Soja- oder Sonnenblumenölnutzern oder Anwendern von Altfettprodukten wäre auch die Technologieführerschaft des Standortes Deutschlands in diesem Marktsegment gefährdet und würde an andere Länder abgegeben werden müssen. Es muss daher die bestehende Formulierung vom verabschiedeten Gesetz zum 1.8.2006 bestehen bleiben.


Fixe Besteuerung für Reinbiokraftstoffe: Überkompensation (BImSchG § 50, Abs. 6)

Sowohl für die festgelegten Besteuerungssätze für Biodiesel und Pflanzenöl als auch für die besonders förderfähigen Biokraftstoffe ist der Fakt der Überkompensation, der weiterhin wie in der Vergangenheit durch ein jährliches Gutachten des Bundesfinanzministeriums festgestellt werden soll, gem. EU-Recht verankert. Gegen diesen Punkt ist grundsätzlich nichts einzuwenden, wenn auf der anderen Seite auch der Fakt einer etwaigen Unterkompensation geregelt wird. Die aktuelle Regelung ist auf eine fixe Steuerbeaufschlagung ohne Überkompensationsvariable ausgerichtet. Dieses ist für den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Biokraftstoffwirtschaft im Bereich Reinbiokraftstoffmarkt in hohem Maße existenzgefährdend. Es besteht die große Gefahr, dass Reinbiokraftstoffe der 1. Generation vollständig vom Markt verdrängt werden und somit die notwendige 2-Wege-Biokraftstoffstrategie nicht umgesetzt wird.

In diesem Zusammenhang ist die Transparenz der Über- bzw. Unterkompensationsfeststellung gegenüber allen Marktteilnehmern zu gewährleisten. Es sollten im Vorfeld die der Besteuerung zugrunde gelegten Preisentwicklungen und –parameter offen gelegt werden, ferner die jährliche Überprüfung an ein unabhängiges, anerkanntes Wirtschaftsinstitut übertragen werden. Im Rahmen der Einführung des Biokraftstoffquotengesetztes muss die vorhandene Diskriminierung von Biodiesel und Pflanzenöl im Energiesteuergesetz korrigiert werden.


Biomethan als Kraftstoff: Quotenerfüllung (BImSchG § 37b, Satz 5)

Entgegen Biodiesel zu Diesel und Bioethanol zu Ottokraftstoff wird die Beimischungspflicht für Biomethan zu Erdgas als Kraftstoff explizit ausgeschlossen. Diese Entscheidung des Gesetzgebers beruht mit großer Wahrscheinlichkeit auf der Selbstverpflichtungserklärung der Gaswirtschaft, bis zum Jahr 2010 eine Beimischungsquote von 10 % (bis 2020 20 %) des CNG (Compressed Natural Gas) freiwillig zu erfüllen.

Biogas/ Biomethan ist aufgrund seines hohen Ressourcenpotenzials, seiner positiven Ökobilanz und seiner hohen Arbeitsplatzeffektivität jedoch zusätzlich als förderwürdiger Biokraftstoff aufzunehmen. Desweiteren muss per Gesetz sichergestellt sein, dass Biomethan mindestens bis 2018 steuerbefreit und danach steuerlich besser gestellt werden muss, als Erdgas. Ansonsten würde das Ziel verfehlt, Biomethan rechtzeitig als Erdgassubstitut aufzubauen und Bio-CNG sowie Bio-Synthesekraftstoffressourcen zu nutzen. Hierbei ist zu beachten, dass die Definition nach dem Mineralölsteuergesetz §2a integriert wird, dass das Energieäquivalent für Biomethan, welches ins Gasnetz eingespeist und andernorts als produziert entnommen wird, als Grundlage dient. Im EEG ist diese Regelung für die dezentrale Verstromung bereits in Kraft. Ansonsten gäbe es für die Gasindustrie keine eindeutige Abrechnungssicherheit, um ihre Selbstverpflichtungserklärung zu erfüllen.


Technische Entwicklung Biokraftstoffe (EnGStG § 66, Abs. 1, Nr. 11a) Punkt c)-e) und BImSchG § 37d, Abs. 2, Nr. 1)

Die technische Entwicklung der Biokraftstoffe wird hier richtigerweise als schwer vorhersehbar beschrieben und die Aufnahme weiterer, nicht im aktuellen Gesetzestext definierter Biokraftstoffe zugelassen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu verstehen, warum schon heute etablierte und nachweislich genutzte Biokraftstofftechnologien wie Biodiesel auf Altfettbasis oder Soja- und Sonnenblumenöl als Pflanzenöl im Energiesteuergesetz explizit benachteiligt werden sollen.

Die enge Definition von steuerbegünstigten Biokraftstoffen blockiert die Entwicklungen in neue Technologien. So ist bereits das wirtschaftliche Risiko, die Technologieentwicklung für Biodiesel und Pflanzenöl zu forcieren, ungleich höher als bei anderen Biokraftstoffen. Wir erinnern uns: Sämtliche Biokraftstoffentwicklungen, die heute Stand der Technik sind und global genutzt werden, beruhen auf Pioniergeist des Mittelstandes! Durch die aktuelle Formulierung erreicht der Gesetzgeber genau das Gegenteil von dem, was er die Technologieentwicklung betreffend erreichen wollte. Insofern ist der Gesetzestext so zu formulieren, dass zunächst sämtliche biogenen Kraftstoffe als Biokraftstoffe im Geltungsbereich des Energiesteuer- und Biokraftstoffquotengesetzes gesehen werden. Dadurch kann der technische Fortschritt auch bei den Reinbiokraftstoffen der 1. Generation mit Erfolg fortgeführt werden.


Erzeugung von Biomasse für Biokraftstoffe (EnGStG § 66, Abs. 1, Nr. 11a Punkt a)-b) und BImSchG § 37d, Abs. 2, Nr. 3+4)

Es ist zu begrüßen, dass der Gesetzgeber sich der nachhaltigen Landwirtschaft angenommen hat und hierfür einen Kontrollmechanismus einrichten wird. Hierbei ist jedoch die zielorientierte und fristgerechte Realisierung zu beachten. Vor Gesetzesbeschluss ist hier ein Vorschlag des zuständigen Ministeriums (u. E. Bundeslandwirtschaftsministerium) zu formulieren, der in enger Zusammenarbeit mit dem Mittelstand erstellt werden sollte. Ein einheitlich anerkanntes und kontrollierbares Herkunftsnachweiszertifikat verbunden mit entsprechend formulierten erfüllbaren Standards sollte hierfür die Grundlage bilden. Der BBK mit seinen Auslandsrepräsentationen bietet in diesem Zusammenhang seine aktive Zusammenarbeit an, um ökologisch bedenkliche Biokraftstoffimporte langfristig effektiv zu unterbinden.


Fazit

Durch die Vorlage des Entwurfs des Änderungsgesetzes zum Energiesteuergesetz zum 1.1.2007 sowie der damit verbundenen Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz ist die notwendige und von nahezu allen Marktteilnehmern und führenden Bundespolitikern auch unterstützte
2-Wege-Biokraftstoffpolitik zum wiederholten Mal in Frage gestellt.

Wir fordern daher, die mittelstandsnachteiligen Festlegungen des Energiesteuergesetzes bei dessen Änderungsgesetz zum 1.1.2007 zu korrigieren, um die mittelständische Biokraftstoffwirtschaft weiterhin ressourcenschonend und arbeitsplatzschaffend sowie mit effizientem technischem Fortschritt weiterentwickeln zu können:

1. Erweiterung der Biokraftstoffdefinition auf weitere Biodiesel und alle Pflanzenöle wie Sonnenblumen-, Sojaöl, Altfette etc. zur Sicherung bestehender Strukturen, Ressourcenschonung und Weiterentwicklung des technischen Fortschrittes;
2. Die im Energiesteuergesetz bestehende fixe Besteuerung für Biodiesel und Pflanzenöl muss der faktischen Über-/ Unterkompensationsberechnung, die Priorität haben muss, durch das Änderungsgesetz untergeordnet werden. Sollte durch die jährliche fixe Steuererhöhung die Wettbewerbsfähigkeit des Biodiesel- und Pflanzenölmarktes nicht mehr gegeben sein, muss eine Senkung der fixen Besteuerung gesetzlich möglich sein.
Alle Biokraftstoffe werden dadurch gleich behandelt und die bestehende Diskriminierung von Biodiesel und Pflanzenöl würde neutralisiert werden.
3. Definition von Biokraftstoffen im Geltungsbereich des Gesetzes auf Basis der Biomasseverordnung – keine vorgelagerte Zulassungspflicht für technische Neuentwicklungen;
4. Einführung eines transparenten Herkunftsnachweiszertifikats zur Sicherung der nachhaltigen Landwirtschaft beim Biomasseanbau für Biokraftstoffe national und international mit Definition von Kontrollmechanismen und Zuständigkeiten.

Es muss in jeder jetzigen und zukünftigen Gesetzgebung, die die Energiebereitstellung in Deutschland betrifft, die Offenheit für technische Neuentwicklungen mit verlässlichen und transparent definierten Rahmenbedingungen sichergestellt werden. Der Ausbau der Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern aus wenigen, zumeist politisch instabilen Regionen sollte stets im Vordergrund stehen. Hierbei sind alle nationalen und internationalen Möglichkeiten der Biomassebeschaffung zu nutzen, die die Ressourcen erhöhen, den technischen Fortschritt forcieren und arbeitsplatzeffektiv sind sowie große Teile der Transportwirtschaft vom Tanktourismus abhalten.

Schon heute ist bewiesen, dass durch die Schaffung des Wirtschaftszweiges der Reinbiokraftstoffe kumuliert ein positiver Steuereffekt trotz steuerlich begünstigender Biokraftstoffe entstanden ist. Zusätzlich ist durch den bisherigen Wettbewerb der Reinbiokraftstoffe zu fossilen Kraftstoffen erreicht worden, dass zahlreiche Transportunternehmen mit mehr als 400.000 LKW’s wieder die Mehrwertsteuer und ab 1. August auch einen Mineralölsteueranteil in Deutschland abführen, da sie nicht mehr wie vor 2004 im Ausland tanken.


Wir bitten, diesen Realitäten im Rahmen der Gesetzeserarbeitung gerecht zu werden und stehen jederzeit zusammen mit unseren alliierten Transportverbänden für Rückfragen zu Verfügung.


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