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#1 22-11-2005 14:44:27

marco
Mitglied
Registriert: 22-11-2005
Beiträge: 1

Flüssiggastank mit Vertrag

Vor 3 Jahren habe ich beim Bau unseres EFH einen Vetrag für einen Flüssiggaserdtank unterzeichnet. Der Vertrag läuft über 10 Jahre. Da ich nunmehr unabhängig betreffend der Gaslieferung sein möchte, habe ich mir überlegt den Tank zu erwerben.
Was für Anhaltswert gibt es für solche Tanks, bzw. wie geht man in dieser Sache am besten vor ?

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#2 12-01-2006 12:19:39

oelfinger
Mitglied
Registriert: 12-01-2006
Beiträge: 1

Re: Flüssiggastank mit Vertrag

Wenn du deinen Flüssiggaslieferanten wechseln möchtest solltest du folgende Punkte auf jedem Fall beachten:

- Sofort (!!) mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein den bestehenden Liefervertrag zum nächstmöglichen Termin kündigen. Der nächstmögliche Termin ist bei einer Vertragslaufzeit unter zwei Jahren das Vertragsende.

- Wenn die Vertragslaufzeit mehr als zwei Jahre beträgt, vorfristig kündigen.

- Bei Lieferungen während der Vertragslaufzeit unzulässige Preisklauseln zurückweisen.

- Übernahme des vorhandenen Tanks zu einem angemessenen Preis verhandeln. Derzeit lehnen es die großen Flüssiggasfirmen ab, den Tank dem Kunden zu verkaufen. • Jeder Erwerb muss schriftlich dokumentiert werden. Das Dokument gut aufheben. Dies ist unerlässlich für die Belieferung durch einen freien Händler.

- Kümmern Sie sich um einen neuen Lieferanten.

- Eigenen Tank erwerben. Alle seriösen freien Lieferanten besorgen Ihnen einen neuen Tank, den Sie erwerben können. Je nach Größe kostet ein neuer Tank zwischen 1.200 und 2.200 Euro.

- Wurde im alten Liefervertrag die Abholung des Tanks zu einem Festpreis vereinbart, dann sollte im Kündigungsschreiben ein Abholtermin genannt werden.

- Wichtigste Regel: Cool bleiben und sich nicht einschüchtern lassen.

- Tauschen Sie sich mit anderen aus.

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#3 28-05-2006 09:49:20

raschketabak
Mitglied
Registriert: 22-05-2006
Beiträge: 10

Re: Flüssiggastank mit Vertrag

Seit 2003 verstösst ein 10 Jahresvertrag gegen Paragraph 11 Nr. 12 a+b des AGB  Gesetz in Verbindung mit Paragraph 309 Nr. 9 a+b des BGB .
Verträge dürfen nur für die Dauer von 2 Jahren abgeschlossen werden , diese verlängern sich nicht stillschweigend , es sei denn es ist im Vertrag enthalten .

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