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Heizöl-Lexikon  


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Verordnung brennbare Flüssigkeiten (VbF)

Die Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande. Brennbare Stoffe sind danach Stoffe, die einer der Gefahrenklassen A I, A II, A III oder B zuzuordnen sind. Die Verordnung beschreibt unter anderem die technischen Anforderungen in Abhängigkeit der Lagermenge, des Lagerortes und der Gefahrenklasse. Weitere Einzelheiten regeln die zur Verordnung erlassenen Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF)

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