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Heizöl-Lexikon
Genehmigung für Behälteranlagennach dem Bundesimmissionsschutzgesetz sind Behälteranlagen von 3 bis 30 t nach einem vereinfachten und Behälteranlagen über 30 t nach einem förmlichen Verfahren genehmigungspflichtig. Behördliche Genehmigung für Behälter ab 3 t Lagerkapazität Behältergröße Landesbauordnung (LBO) Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) 3 - 30 t Im Antrag/Genehmigung nach BImSchG enthalten vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG 30-200 t förml. Gen.-Verfahren nach § 10 BImSchG über 200 t förml. Gen.-Verfahren nach § 10 BImSchG mit Sicherheitsanalyse nach 12. BImSchV |
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