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Heizöl-Lexikon  


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Gefahrgutklassen

Brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe mit Flammpunkt, die bei 35 °C weder fest noch salbenförmig sind, bei 50 °C einen Dampfdruck von 3 bar oder weniger haben und zu einer der nachstehenden Gefahrklassen gehören: 1. Gefahrklasse A: Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt unter 100 °C haben und hinsichtlich der Wasserlöslichkeit nicht die Eigenschaften der Gefahrklasse B aufweisen, und zwar Gefahrklasse A I: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C, Gefahrklasse A II: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 °C bis 55 °C, Gefahrklasse A III: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 °C bis 100 °C. 2. Gefahrklasse B: Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C, die sich bei 15 °C in Wasser lösen oder deren brennbare flüssige Bestandteile sich bei 15 °C in Wasser lösen.

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